| [Aussprache] Staatsvertrag über die Bildung der Assakhischen Föderation |
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Staatsvertrag über die Bildung der Assakhischen Föderation
Artikel 1
Die Assakhische Föderation besteht den Emiraten Jadharr, Julfa, Kafr Asch Laban, Al Ria, Mashiz, Elas
und Qal'Eh Shur, sowie das Kalifat von Rhayya in Harnar und den Miraten Nejafabad, Yezdahabac und Tecpol,
sowie dem Imamat Utaloar. Diese werden im Folgenden Förderationsmitglieder genannt.
Artikel 2
Die Assakhische Föderation ist Rechtsnachfolgerin der Republik Assakhien. Die Grenzen der Föderation sind
die der Republik Assakhien als Rechtsnachfolgerin der kaysteranischen Provinzen Harnar und Aztheran.
Artikel 3
Die Föderationsmitglieder legen in diesem Staatsvertrag die Grundordnung der Assakhischen Föderation fest.
Artikel 4
Die Föderationsmitglieder sind im Bezug auf die Administration autonom.
Artikel 5
Die Föderationsmitglieder übertragen der Föderation die ausschließliche Gesetzgebung in Fragen des
Straf- und Zivilrechts, der Außen- und Sicherheitspolitik, der Wirtschafts- und Finanzpolitik und der
Arbeits- und Sozialpolitik. Weitere Gesetzgebungsbereiche können mittels Vertrag festgelegt werden.
Artikel 6
Die Emire, Mire, der Kalif von Rhayya und der Imam von Utaloar bilden die Madschlis al-Watani al-Ittihadi.
Sie ist das gesetzgebene Organ der Assakhischen Föderation.
Artikel 7
1. Die Madschlis al-Watani al-Ittihadi wählt aus ihrer Mitte alle vier Monate einen Präsidenten.
2. Der Präsident ist Oberhaupt der Regierung. Er unterschreibt völkerrechtliche Verträge und nimmt die Ernennung von
hohen Beamten und Offizieren vor. Er vertritt und leitet die Regierung und hat die Richtlinienkompetenz.
3. Er leitet die Sitzungen der Madschlis al-Watani al-Ittihadi.
4. Der Präsident ernennt die Minister. Die Minister führen die vom Präsident zugewiesenen Amtsbereiche.
5. Der Präsident und die Mitglieder seines Kabinetts müssen zum Amtseintritt folgenden Eid ablegen: "Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend
für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen der Assakhischen Föderation zu handeln, nach ihren Gesetzen und
ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen".
6. Die Amtszeit der Regierung endet mit den Wahlen zum Präsidenten.
7. Mit einer zwei-Drittel-Mehrheit kann die Madschlis al-Watani al-Ittihadi einen neuen Präsidenten wählen.
Artikel 8
1. Die oberste, rechtsprechende Gewalt in der Förderation wird vom Obersten Gericht ausgeübt.
2. Die Richter werden von der Madschlis al-Watani al-Ittihadi gewählt.
3. Die Föderationsmitglieder können eigene Richtlinien für die Rechtssprechung unterhalb
des Obersten Gerichts erlassen.
Artikel 9
Yahya al-Askari bleibt auf Lebenszeit im Amt des Revolutionsführers. Seine Aufgaben ist die Überwachung,
der Einhaltung der Verfassung, die Ernennung und Vereidigung der Regierung. Weiterhin kann er Gesetze,
Dekrete und Verordnungen erlassen oder außer Kraft setzen. Der Staatsvertrag über die Bildung der
Assakhischen Föderation bleibt hiervon unberührt.
Artikel 10
Der Staatsvertrag tritt mit Verabschiedung durch die Vertragspartner in Kraft. Der Vertrag kann jederzeit
durch eine zwei-Drittel-Mehrheit in der Madschlis al-Watani al-Ittihadi geändert werden.
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Wie angekündigt eröffne ich hiermit die Aussprache über ein neues grundlegendes Regelwerk für unser Staatswesen.
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