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Gesetz zum Erlass einer neuen Verfassung
§1 - Gültigkeit
Die alte Verfassung mit Gültigkeit vom 28.02.2009 verliert ihre Gültigikeit.
§2 - Neue Verfassung
Folgender Gesetzestext wird an Stelle der alten Verfassung gültig:
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Verfassung der Republik Assakhien
Abschnitt I - Grundrechte
Artikel 1 - Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben und Sicherheit.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
(4) Die Republik und ihre Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Artikel 2 - Kommunikation
(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden.
(2) Jedem steht das Recht auf freie Meinungsäußerung, sei es in Schrift, Bild oder Ton, im Rahmen des Gesetzes zu. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und zum Schutze der, durch die Verfassung festgeschriebenen, freiheitlich, demokratischen Grundordnung zulässig.
(4) Alle Menschen haben das Recht sich friedlich, ohne Waffen und im Rahmen des Gesetzes, zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.
(5) Jeder hat Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit schließt das Recht ein, ohne Erlaubnis einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören und sich an der Tätigkeit eines Vereins zu beteiligen. Nähere Vorschriften zur Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Gesetze erlassen.
Artikel 3 - Bewegungsfreiheit
(1) Jedem Staatsbürger steht es frei, sich in ganz Assakhien zu bewegen und seinen Wohnort zu wählen.
Einschränkungen sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes und für die Fälle zulässig, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die, durch die Verfassung festgeschriebene freiheitlich, demokratische Grundordnung, zur Bekämpfung von Katastrophen, zum Schutze der Natur und dem Vorbeugen strafbarer Handlungen notwendig ist.
(2) Jedem Staatsbürger muss das Recht auf Ein- und Ausreise in oder aus dem Gebiet der Republik gewährt werden
Artikel 4 - Bildung
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht der Republik.
(2) Jeder hat das Recht auf unentgeltliche Grundbildung. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.
(3) Die Freiheit der Künste, Wissenschaft und der Bildungseinrichtungen wird gewährleistet.
Artikel 5 - Freiheit des Eigentums
(1) Das materielle und geistige Eigentum eines jeden ist geschützt.
(2) Die Zwangsenteignung für den allgemeinen Bedarf gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 6 - Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit
(1) Alle Bürger der Republik Assakhien haben das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.
Artikel 7 - Abschaffung von Todesstrafe und Folter
Todesstrafe und Folter sind abgeschafft.
Artikel 8 - Auslieferung
(1) Kein Bürger der Republik Assakhien darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort unmenschliche Behandlung droht.
(2) Eine Auslieferung an das Ausland bedarf eines Beschlusses des obersten Gerichtshofes.
Artikel 9 - Asylrecht
(1) Menschen, die politisch verfolgt oder die unmenschlich behandelt werden bzw. denen unmenschliche Behandlung droht, haben das Recht auf Asyl.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet der oberste Gerichtshof über den Asylantrag.
Abschnitt II - Der Staat und seine Struktur
Artikel 10 - Staatsstrukturprinzipien
(1) Die Republik Assakhien ist eine souveräner und unabhängiger Staat.
(2) Die Republik Assakhien ist ein demokratischer und sozialer Staat.
(3) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und durch besondere Organe der Gesetzgebung und vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Artikel 11 - Staatsstruktur/-gebiet
(1) Das Staatsgebiet der Republik Assakhien besteht aus den Gebieten der ehemals Assakhienischen Überseeprovinzen Harnar und Aztheran in den Grenzen vom 01.02.2009.
(2) Die Abspaltung von natürlichem Staatsgebiet ist nicht zulässig. Organisationen, die die Abspaltung vom natürlichen Staatsgebiet zum Ziel haben, sind verboten.
(3) Das Staatsgebiet ist in die Provinzen Harnar und Aztheran unterteilt
Artikel 12 - Hauptstadt, Regierungs- und Parlamentssitz
(1) Hauptstadt der Republik Assakhien ist Tecpol.
(2) Sitz der Regierung und des Parlamentssitz ist Jadharr.
Artikel 13 - Legislative
(1) Das reguläre Organ gesetzgebender Gewalt in der Republik Assakhien ist die Madschlis al-Umma.
(2) Mitglieder in der Madschlis al-Umma sind alle Staatsbürger der Republik Assakhien, wenn kein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Die Abgeordneten der Madschlis al-Umma sind nicht weisungsgebunden. Abgeordnete können nicht für Aussagen in der Madschlis al-Umma zur Rechenschaft gezogen werden. Sie sind nur sich selbst und ihrem Gewissen verpflichtet.
Artikel 14 - Exekutive
(1) Der Präsident ist oberster Repräsentant der Republik Assakhien. Er unterschreibt völkerrechtliche Verträge und nimmt die Ernennung von hohen Beamten und Offizieren vor.
(2) Der Präsident wird für 4 Monate direkt vom Volke gewählt.
(3) Der Präsident ernennt die Minister. Die Minister führen die vom Präsident zugewiesenen Amtsbereiche.
(4) Der Präsident und die Mitglieder seines Kabinetts müssen zum Amtseintritt folgenden Eid ablegen: "Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen der Republik zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen".
(5) Ein Amt in der Judikative ist mit dem Amt des Präsidenten unvereinbar.
(6) Der Präsident vertritt und leitet die Regierung und hat die Richtlinienkompetenz.
(7) Die Amtszeit der Regierung endet mit den Wahlen zum Präsidenten.
( Mit einer zwei-Drittel-Mehrheit kann das Madschlis al-Umma Neuwahlen zur Präsidentschaft bewirken welche dann innerhalb von 10 Tagen stattfinden müssen.
Artikel 15 - Judikative
(1) Die oberste, rechtsprechende Gewalt in der Republik Assakhien wird vom Obersten Gericht ausgeübt.
(2) Die Mitglieder des Obersten Gerichts dürfen nicht der Exekutive angehören.
(3) Die Mitglieder des Obersten Gerichts werden auf Vorschlag der Regierung oder der Madschlis al-A'yan auf eine Zeit von vier Monaten gewählt.
(4) Weiteres regelt ein Gesetz.
Artikel 16 – Höchstes staatliches Organ
(1) Die Madschlis al-A'yan ist das höchste staatliche Organ in der Republik Assakhien.
(2) Die Madschlis al-A'yan wacht über die Einhaltung der Verfassung.
(3) Neue Mitglieder werden nach Vorschlag durch die bisherigen Mitglieder der Madschlis al-A'yan von der Madschlis al-Umma gewählt.
(4) Die Mitgliedschaft in der Madschlis al-A'yan ist lebenslang. Ein Mitglied kann nur von selbst zurücktreten oder durch die Mehrheit der Madschlis al-A'yan ausgeschlossen werden.
(5) Weiteres regelt ein Gesetz.
Artikel 17 – Führung der Revolution
(1) Die Madschlis al-A'yan wählt aus ihrer Mitte den Revolutionsführer
(2) Der Revolutionsführer ist auf Lebenszeit gewählt.
(3) Der Revolutionsführer steht der Madschlis al-A'yan vor.
(4) Der Revolutionsführer kann Gesetze, Dekrete und Verordnungen außer Kraft setzen und neue erlassen.
(5) Der Revolutionsführer ernennt und vereidigt die Regierung. Er kann diese jederzeit absetzen und neue Wahlen ausschreiben.
(6) Der Revolutionsführer ist bei den Präsidentschaftswahlen Wahlleiter, falls er nicht selber kanidiert oder einen anderen ernennt.
Abschnitt III - Gesetzgebung
Artikel 18 - Die Gesetzesinitiativen
(1) Gesetzesvorlagen können durch die Regierung oder aus der Mitte der Madschlis al-Umma eingebracht werden.
(2) Alle Gesetzesvorlagen sind dem Vorsitz der Madschlis al-Umma zuzuleiten, wo schnellstmöglich eine Debatte und eine anschließende Abstimmung über die Gesetzesvorlage zu initiieren ist.
Artikel 19 - Gesetzgebungsprozess
Alle Gesetze werden von der Madschlis al-Umma gemäß dessen Geschäftsordnung beschlossen.
Abschnitt IV - Notstand
Artikel 20 - Ausrufung des Notstandes
Die Madschlis al-A'yan oder der Revolutionsführer können den Notstand ausrufen im Falle einer inneren oder äußeren Bedrohung.
Artikel 21 - Der Notstand
(1) Im Falle des Notstandes übernimmt der Revolutionsführer sämtliche Befugnisse der Exekutive und Legislative
(2) Die Madschlis al-A'yan kann Gesetze und Verordnungen verabschieden die sofortige Gültigkeit besitzen, aber Verfassungs-und Gesetzeskonform sein müssen.
(3) Änderungen an der Verfassung sind während des Notstands nicht möglich.
Artikel 22 - Aufhebung des Notstandes
Der Notstand kann durch den Revolutionsführer oder einer einfachen Mehrheit innerhalb der Madschlis al-A'yan aufgehoben werden.
Abschnitt V - Schlussbestimmungen
Artikel 23 - Amtsinhaber, Amtsverlust
Alle Amtsträger im Sinne der Verfassung müssen die volle Staatsbürgerschaft Assakhiens besitzen.
Mit Verlust der assakhischen Staatsbürgerschaft, Tod oder Rücktritt verliert ein Amtsinhaber sein Amt.
Artikel 24 - Verfassungsänderungen
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind nur mit einer einfachen Mehrheit aller Wahlberechtigten bei einer Volksabstimmung möglich. Gesetzesvorlagen hierzu werden entweder von der Regierung, von der Hälfte der Abgeordneten in der Madschlis al-Umma oder aus dem Volk, sofern 40% der Staatsbürger diese Vorlage unterstützen, eingebracht.
(2) Die Madschlis al-A'yan muss den Änderungen zustimmen.
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§3 - Inkraftreten
Dieses Gesetz und die neue Verfassung tritt mit sofortiger Wirkung nach einer Volksabstimmung und Zustimmung durch die Madschlis al-A'yan in Kraft.
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Ich eröffne die Volksabstimmung. Es wird mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt. Die Abstimmung dauert 7 Tage.
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